- handlungsfähig
- hạnd|lungs|fä|hig 〈Adj.〉 Ggs handlungsunfähig1. 〈allg.〉 fähig zu handeln, tätig zu werden, etwas zu unternehmen2. 〈Rechtsw.〉 fähig, Rechte u. Pflichten durch eigene Handlungen zu erwerben od. wahrzunehmen
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hạnd|lungs|fä|hig <Adj.>:1. aufgrund gegebener Voraussetzungen fähig, in der Lage zu handeln, tätig zu werden:eine -e Regierung, Mehrheit, Opposition;ein -er Staat, Vorstand;der Magistrat ist nicht mehr h.2. (Rechtsspr.) aufgrund gegebener persönlicher Voraussetzungen in der Lage, bestimmte Rechtshandlungen verantwortlich zu tätigen:die alte Frau war nicht mehr h.* * *
hạnd|lungs|fä|hig <Adj.>: 1. aufgrund gegebener Voraussetzungen fähig, in der Lage zu handeln, tätig zu werden: eine -e Regierung, Mehrheit; ein -es Parlament; der Magistrat ist nicht mehr h.; als Gruppe sind die Afrikaner äußerst h. (Muschg, Gegenzauber 273). 2. (Rechtsspr.) aufgrund gegebener persönlicher Voraussetzungen in der Lage, bestimmte Rechtshandlungen verantwortlich zu tätigen: da sie in dieser Stellung ... auch zivilrechtlich h. ... sein müssten (Bund 9. 8. 80, 17).
Universal-Lexikon. 2012.